Jugendordnung der Wassersportfreunde 31 e.V.  Köln

§1  Mitglieder   der Jugendabteilung der Wassersportfreunde 31 e.V. Köln sind alle weiblichen   und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der   Jugendabteilung.
   
§2 Die   Jugendabteilung des WSF 31 e.V. Köln führt und verwaltet sich selbständig und   entscheidet über die Verwaltung der ihr zustehenden und zufließenden Mittel.
  Aufgaben   dieser Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des   freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
 1.Förderung   des Sports als Teil der Jugendarbeit.
 2.Pflege   der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähig, Gesunderhaltung   und Lebensfreude.
 3.Erziehung   zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der   modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in   gesellschaftliche Zusammenhänge.
 4.Entwicklung   neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
 5.Zusammenarbeit   mit allen Jugendorganisationen.
 6.Pflege   der internationalen Verständigung.
   
§3 Organe   der Jugendabteilung des WSF 31 e.V. Köln sind:
   
 1.die   Jugendversammlung
 2.der   Jugendausschuss
   
§4 Die   Jugendversammlungen sind ordentlichen und außerordentliche.
  Sie   sind das oberste Organ der Jugendabteilung des WSF 31 e.V. Köln. Sie bestehen   aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
  Aufgaben   der Jugendversammlungen sind:
   
 1.Festlegung   der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
 2.Entgegennahme   der Berichte des Kassenabschlusses des Jugendausschusses.
 3.Beratung   der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
 4.Entlastung   des Jugendausschusses.
 5.Wahl   des Jugendausschusses.      
 6.Wahl   der Delegierten zu Jugendversammlungen auf Stadt-, Kreis- und Bezirksebene,   zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
 7.Beschlussfassung   über vorliegende Anträge.
   
  Die   ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher   vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge   schriftlich und durch Aushang einberufen.
  Auf   Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung   oder eines mit 50% des Jugendausschusses gefassten Beschlusses muß eine   außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer   Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
  Die   ordentliche Jugendversammlung findet in der Regel mindestens 1 Woche vor der   Jahreshauptversammlung der nichtjugendlichen Mitglieder statt.
  Die   Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der in der   Anwesenheitsliste eingetragenen stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer   nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist jedoch, dass auf Antrag eines   stimmberechtigten Versammlungsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit durch den   Versammlungsleiter festgestellt ist.
  Bei   Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden   Stimmberechtigten.
  Jedes   Mitglied der Jugendabteilung hat genau eine, nicht übertragbare Stimme.
   
§5 Der   Jugendausschuss besteht aus:
   
 1.dem   Jugendwart als dem Jugendausschussvorsitzenden,
 2.der   Jugendwartin als seiner Stellvertreterin,
 3.2   Beisitzern ( 1 Vertreter der Sportwarte) und dem Vereinskassierer
 4.der   Jugendsprecherin und dem Jugendsprecher, die beide zum Zeitpunkt der Wahl das   18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 5.Im   Bedarfsfalle können weitere Beisitzer hinzugezogen (dann jedoch ohne   Stimmrecht für den Jugendausschuss) bzw. hinzugewählt werden (mit Stimmrecht   für den Jugendausschuss).
   
  Der   Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach außen und nach   innen. Jugendwartin und Jugendwart sind Mitglieder des Vereinsvorstands.
  Die   Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für die   Dauer eines Jahres gewählt
  In   den Jugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar.
  Die   Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
  Der   Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der   Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der   Jugendausschuss ist für seine Arbeit und seine Beschlüsse der   Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
  Der   Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er   entscheidet nur über die Verwendung der der Jugendabteilung zustehenden und   zufließenden Mittel.
  Zur   Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss   Unterausschüsse bilden, deren Beschlüsse jedoch der Zustimmung des   Jugendausschusses bedürfen.
   
§6 Änderungen   der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendversammlung oder   einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung   beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der   anwesenden Stimmberechtigten. Sie müssen von einer Mitgliederversammlung der   nichtjugendlichen Mitglieder bestätigt werden.
YouTube
Instagram