Jugendordnung der Wassersportfreunde 31 e.V. Köln
§1 | Mitglieder der Jugendabteilung der Wassersportfreunde 31 e.V. Köln sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. | |
§2 | Die Jugendabteilung des WSF 31 e.V. Köln führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zustehenden und zufließenden Mittel. | |
Aufgaben dieser Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: | ||
1. | Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit. | |
2. | Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähig, Gesunderhaltung und Lebensfreude. | |
3. | Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge. | |
4. | Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung. | |
5. | Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen. | |
6. | Pflege der internationalen Verständigung. | |
§3 | Organe der Jugendabteilung des WSF 31 e.V. Köln sind: | |
1. | die Jugendversammlung | |
2. | der Jugendausschuss | |
§4 | Die Jugendversammlungen sind ordentlichen und außerordentliche. | |
Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung des WSF 31 e.V. Köln. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. | ||
Aufgaben der Jugendversammlungen sind: | ||
1. | Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses. | |
2. | Entgegennahme der Berichte des Kassenabschlusses des Jugendausschusses. | |
3. | Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes. | |
4. | Entlastung des Jugendausschusses. | |
5. | Wahl des Jugendausschusses. | |
6. | Wahl der Delegierten zu Jugendversammlungen auf Stadt-, Kreis- und Bezirksebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat. | |
7. | Beschlussfassung über vorliegende Anträge. | |
Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge schriftlich und durch Aushang einberufen. | ||
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit 50% des Jugendausschusses gefassten Beschlusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden. | ||
Die ordentliche Jugendversammlung findet in der Regel mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung der nichtjugendlichen Mitglieder statt. | ||
Die Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist jedoch, dass auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter festgestellt ist. | ||
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. | ||
Jedes Mitglied der Jugendabteilung hat genau eine, nicht übertragbare Stimme. | ||
§5 | Der Jugendausschuss besteht aus: | |
1. | dem Jugendwart als dem Jugendausschussvorsitzenden, | |
2. | der Jugendwartin als seiner Stellvertreterin, | |
3. | 2 Beisitzern ( 1 Vertreter der Sportwarte) und dem Vereinskassierer | |
4. | der Jugendsprecherin und dem Jugendsprecher, die beide zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | |
5. | Im Bedarfsfalle können weitere Beisitzer hinzugezogen (dann jedoch ohne Stimmrecht für den Jugendausschuss) bzw. hinzugewählt werden (mit Stimmrecht für den Jugendausschuss). | |
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach außen und nach innen. Jugendwartin und Jugendwart sind Mitglieder des Vereinsvorstands. | ||
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt | ||
In den Jugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar. | ||
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. | ||
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Arbeit und seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich. | ||
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet nur über die Verwendung der der Jugendabteilung zustehenden und zufließenden Mittel. | ||
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden, deren Beschlüsse jedoch der Zustimmung des Jugendausschusses bedürfen. | ||
§6 | Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Sie müssen von einer Mitgliederversammlung der nichtjugendlichen Mitglieder bestätigt werden. |