Stand 17.08.2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wassersportfreunde 31 e.V. Köln“ (WSF 31) und hat seinen Sitz in Köln. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
(2) Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweilig amtierenden Geschäftsführers.
(3) Der Verein ist seit 1931 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. (Nr.: 43VR4429)
(4) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kanusports. Als Ausgleichsport betreibt er allgemeines Konditionstraining und Ballsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
(6) Der Verein darf die Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a) im Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.
b) im StadtSportBund Köln e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
(4) Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Vereinen bzw. Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, benennt der geschäftsführende Vorstand die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. inaktiven Mitgliedern
  3. Probemitgliedern
  4. fördernden Mitgliedern
  5. Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung des:der gesetzlichen Vertreter:innen.
(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist schriftlich zu stellen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags werden die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
(3) Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme muss nicht begründet werden.
(4) Der Mitgliedschaft geht eine mindestens 12-monatige Anwartschaft voraus, während der das Probemitglied alle Rechte – außer Stimmrecht – und Pflichten der anderen Mitglieder hat. Die endgültige Aufnahme erfolgt in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung. Für die Zustimmung sind mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung sind die aufzunehmenden Mitglieder nicht anwesend. Aufnahme bzw. Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Inaktives Mitglied wird diejenige:derjenige, der:dem es aus Gesundheits- und Altersgründen nicht mehr möglich ist, aktiv Sport zu betreiben, bzw. wer im Vorjahr nicht an mindestens vier Gemeinschaftsfahrten teilgenommen hat.
(6) Fördernde Mitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand aufgenommen. Sie haben das Recht an allen geselligen und sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie leisten mindestens 1/3 der Beitragszahlung eines anderen erwachsenen Mitglieds. Andere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
(7) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, wenn sie sich um den Verein durch außergewöhnliche Leistungen verdient gemacht haben. Eine langjährige Mitgliedschaft ist für sich allein keine Begründung für eine Ehrenmitgliedschaft. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Für die Zustimmung sind mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.

§ 8 Ausschluss
(1) Auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn folgende Ausschlussgründe vorliegen:

(2) Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung erfolgt nach der Aussprache geheim.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist in Verbindung mit dem Ehrenrat ohne Mitgliederversammlung berechtigt, solche Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen zur Arbeit oder zur Beitragszahlung nicht nachgekommen sind. Der Ausschließungsbeschluss wird mit dem Zeitpunkt des Beschlusses wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(4) Ein Ehrenrat, bestehend aus 4 Mitgliedern, die ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt werden, ist vom geschäftsführenden Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf gemeinsamen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern einzuberufen, wenn Streitigkeiten innerhalb des Vereins geschlichtet werden sollen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Bei-träge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
(2) Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie evtl. erforderlicher Umlagen wird durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung festgesetzt; ebenso die Höhe der Aufnahmegebühr. Die Beiträge sind bis zum 10. eines jeden Monats zu zahlen. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Jedes Mitglied von 16 bis 65 Jahren ist im Jahr zu 5 Stunden Arbeit am Vereinsgut verpflichtet. Ein Beauftragter des Vorstandes führt über die geleistete Arbeit Buch.
(6) Mitglieder haben die Möglichkeit, sich bei den Arbeiten vertreten zu lassen. Ersatzweise kann das Mitglied Abgeltungszahlungen leisten.

§ 10 Die Vereinsorgane sind
1. ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der Gesamtvorstand

4. die Jugendversammlung

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Sie muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand in Textform einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder der geschäftsführende Vorstand dies verlangen.
(3) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu der Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte sowie Ergänzungen können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss mit gleichen Fristen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist immer beschlussfähig.
(5) Anträge zur Satzungsänderung müssen 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen und zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Die Ankündigung dieser Mitgliederversammlung muss 6 Wochen vorher erfolgen.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, außer in dieser Satzung wird etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Gegenteiliges aussagt. Stimmübertragung ist unzulässig. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(9) Solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt sind, kann das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nicht ausgeübt werden.
(10) Das Protokoll der Versammlung wird von dem:der Geschäftsführer:in geführt. Es muss von dem:der Geschäftsführer:in und von der:dem Vorsitzenden unterzeichnet werden und inner-halb von 6 Wochen an alle Mitglieder verschickt werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Bestätigung von Neuaufnahmen
  4. Berichte des Vorstandes mit Kassenbericht
  5. Bericht der Kassenprüfer
  6. Aussprache zu 3. und 4.
  7. Wahl des Wahlleiters
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Neuwahl des Vorstandes
  10. Wahl des Ehrenrates sowie der Ersatzmitglieder
  11. Wahl von Kassenprüfer:in und Ersatzkassenprüfer:in
  12. Bestätigung der Jugendwartin und des Jugendwartes
  13. Behandlung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  14. Festlegung der Vereinsbeiträge

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

§ 14 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

§ 15 Wahl des Vorstands
(1) Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des BGB § 26 beträgt zwei Jahre, wobei Vorsitzende:r und Geschäftsführer:in in ungeraden Jahren und Zweite:r Vorsitzende:r und Kassierer:in in geraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
(2) Die anderen Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen in gesonderten Wahlgängen gewählt werden.
(4) Bei den Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der:die Kandidat:in, der:die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat:innen das Amt angenommen haben.
(5) Ein Wahlgang ist ungültig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen ungültig oder Enthaltungen sind und muss somit wiederholt werden.
(6) Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen:eine Nachfolger:in bestimmen.

§ 17 Die Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(3) Organe der Vereinsjugend sind: a) die Jugendversammlung b) der Jugendvorstand
(4) Die Jugendwarte sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Jede Änderung der Satzung hat der Vorstand sofort zwecks Erlangung der rechtlichen Wirksamkeit in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 19 Kassenprüfer:innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen und zwei Ersatzkassenprüfer:innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer:innen und der Ersatzkassenprüfer:innen beträgt zwei Jahre, wobei ein:e Kassenprüfer:in und ein:e Ersatzkassenprüfer:in in geraden Jahren und ein:e Kassenprüfer:in und ein:e Ersatzkassenprüfer:in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer:innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer:innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfer:innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäfts-führenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes.

§ 20 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter:innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Versammlung mit 2/3 aller nach § 11 Absatz 8 stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. Bezirk 4 Köln-Bonn-Aachen in Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. August 2022 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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